Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 17.10.2017

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   BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13   

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https://dejure.org/2017,23413
BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13 (https://dejure.org/2017,23413)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13 (https://dejure.org/2017,23413)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 (https://dejure.org/2017,23413)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, BArchG, § 1 Abs 1 IFG
    Informationszugang zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten - Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität unzulässig - Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) mangels fachgerichtlicher Aufbereitung der den Informationszugang betreffenden einfachrechtlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Bereitstellung von Akten zur Einsichtnahme durch das Bundesarchiv; Informationszugang zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten; Schutz des Zugangs zu allgemein zugänglichen Informationsquellen durch die ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • rewis.io

    Informationszugang zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten - Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität unzulässig - Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) mangels fachgerichtlicher Aufbereitung der den Informationszugang betreffenden einfachrechtlichen ...

  • ra.de
  • lda.brandenburg.de PDF

    Allgemein zugängliche Quelle, Zuständigkeit

  • fragdenstaat.de

    Allgemein zugängliche Quelle - Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Bereitstellung von Akten zur Einsichtnahme durch das Bundesarchiv; Informationszugang zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten; Schutz des Zugangs zu allgemein zugänglichen Informationsquellen durch die ...

  • datenbank.nwb.de

    Informationszugang zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten - Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität unzulässig - Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) mangels fachgerichtlicher Aufbereitung der den Informationszugang betreffenden einfachrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde auf Bereitstellung von Akten im Gewahrsam Privater mangels Rechtswegerschöpfung erfolglos

  • heise.de (Pressebericht, 31.08.2017)

    Informationsfreiheit gestärkt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Informationsfreiheitsgesetz: Geheimsache "Geschäftsfreund"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde auf Bereitstellung von Akten im Gewahrsam Privater mangels Rechtswegerschöpfung erfolglos

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Allgemein zugängliche Quelle, Zuständigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 145, 365
  • NJW 2018, 222
  • NVwZ 2017, 1618
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Die Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; zu dem von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK verbürgten Recht auf Information EGMR, Entscheidung der Großen Kammer Nr. 18030/11 vom 8. November 2016 - Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary).

    Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfGE 90, 27 ; 103, 44 ; stRspr).

    Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 103, 44 ; vgl. auch BVerfGE 66, 116 ).

    Dementsprechend umfasst das Grundrecht ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang jedenfalls dann, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Sie sind damit allgemein zugängliche Quellen und unterfallen Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 103, 44 ; vgl. auch BVerfGE 66, 116 ).
  • EGMR, 08.11.2016 - 18030/11

    MAGYAR HELSINKI BIZOTTSÁG v. HUNGARY

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Die Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; zu dem von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK verbürgten Recht auf Information EGMR, Entscheidung der Großen Kammer Nr. 18030/11 vom 8. November 2016 - Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary).
  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Dies kommt grundsätzlich jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine für den Fall maßgebliche Klärung einfachrechtlicher Vorfragen oder die Feststellung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblicher Tatsachen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 79, 29 ; 86, 15 ; 86, 382 ; 104, 65 ; 139, 321 ).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Dies kommt grundsätzlich jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine für den Fall maßgebliche Klärung einfachrechtlicher Vorfragen oder die Feststellung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblicher Tatsachen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 79, 29 ; 86, 15 ; 86, 382 ; 104, 65 ; 139, 321 ).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    a) Rechtsprechung und Lehre verstehen den Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG als grundsätzlich begrenzt auf die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen (vgl. BVerwGE 151, 1 , NVwZ 2015, S. 669 m. Anm. Gurlit; HessVGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, DVBl 2015, S. 1318; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27/11 -, NVwZ 2012, S. 1196 ; Hong, NVwZ 2016, S. 953 ; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36 f.).
  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfGE 90, 27 ; 103, 44 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Dies kommt grundsätzlich jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine für den Fall maßgebliche Klärung einfachrechtlicher Vorfragen oder die Feststellung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblicher Tatsachen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 79, 29 ; 86, 15 ; 86, 382 ; 104, 65 ; 139, 321 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 12 B 27.11

    Kein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    a) Rechtsprechung und Lehre verstehen den Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG als grundsätzlich begrenzt auf die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen (vgl. BVerwGE 151, 1 , NVwZ 2015, S. 669 m. Anm. Gurlit; HessVGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, DVBl 2015, S. 1318; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27/11 -, NVwZ 2012, S. 1196 ; Hong, NVwZ 2016, S. 953 ; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36 f.).
  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13
    Dies kommt grundsätzlich jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine für den Fall maßgebliche Klärung einfachrechtlicher Vorfragen oder die Feststellung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblicher Tatsachen erwarten lässt (vgl. BVerfGE 79, 29 ; 86, 15 ; 86, 382 ; 104, 65 ; 139, 321 ).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98

    Vollstreckung eines Urteils auf Akteneinsicht

  • VGH Hessen, 30.07.2015 - 6 A 1998/13

    Informationszugang bei Berechnungen des Statistischen Bundesamts

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 12 B 41.08

    Informationszugang; Genehmigung der Strompreise; Kalkulationsgrundlagen; Rückgabe

  • EGMR, 07.02.2017 - 63898/09

    BUBON v. RUSSIA

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 145, 365 ) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 ).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 24.19

    Anspruch auf Informationszugang trotz Vielzahl von Anträgen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat (a.a.O. Rn. 32) allein einen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz des Informationsfreiheitsgesetzes verneint, weil § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG zwar eröffnet (so BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 21), die Allgemeinzugänglichkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz aber grundsätzlich zurückgenommen werden kann.
  • VGH Hessen, 28.02.2019 - 6 A 1805/16

    Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Anspruch auf Zugang zu amtlichen

    Der Begriff "Aufzeichnung" deutet darauf hin, dass es sich um vorhandene Informationen handeln muss und nicht um solche, die die Behörde zunächst noch beschaffen muss (so im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 201/12 -, juris Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 23; Schoch, a. a. O., § 2 Rn. 36 spricht insoweit von einer "Selbstverständlichkeit"; Polenz, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 2 Rn. 4, 6; Hong NVwZ 2016, 953, 954).
  • BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 23.17

    Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem

    Nur wenn § 1 Abs. 1 IFG den geltend gemachten Anspruch auf Zugangsverschaffung zu den begehrten Informationen deckt, steht dieser Informationszugang unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 33).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.10.2017 - VGH B 37/16

    Obliegenheit zur Angabe der Identität bei Antrag nach dem LTranspG (juris:

    Werden bestimmte Bereiche und Informationen (hier: im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre) aus dem gesetzlichen Zugangsanspruch herausgenommen, fehlt es insoweit an der allgemeinen Zugänglichkeit der Informationen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris; Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 -, BVerfGE 103, 44).

    Erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit betroffen sein (vgl. zum Schutzbereich der mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LV wort- und inhaltsgleichen - hierzu Dörr, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 10 Rn. 4, 30 - Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Grundgesetz - GG - BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung, insbesondere BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 -, BVerfGE 103, 44; vgl. auch Gurlit, Die Verwaltung 50 [2017], 97 [102]: "gesetzesmediatisierter Grundrechtsschutz").

    Der Zugangsanspruch muss lediglich nach Maßgabe einer solchen Einzelfallentscheidung unter Umständen hinter anderen Belangen - dies kann etwa zum Schutz der Grundrechte betroffener Dritter oder zum Schutz besonders gewichtiger öffentlicher Belange auch von Verfassungs wegen geboten sein - zurücktreten (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 20 f.).

    aa) Zwar eröffnen die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 LTranspG mit der in diesen Vorschriften getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, amtliche Informationen (vgl. hierzu die Begriffsbestimmungen in § 5 Abs. 2 LTranspG: alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen; Entwürfe und Notizen nur, wenn sie Bestandteil eines Vorgangs werden sollen) der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LV (vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - IFG - BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 21; so auch Wirtz/Brink, NVwZ 2015, 1166 [1169]).

    Die staatliche Versagung des Informationszugangs (im Einzelfall) stellt einen Grundrechtseingriff dar (so zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - IFG - BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 21; vgl. auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, Einl. Rn. 286; Brink, in: Brink/Polenz/Blatt [Hrsg.], IFG, 2017, § 1 Rn. 22).

  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 4 B 18.1515

    Teilerfolg der Klage auf Auskunft über den Münchener Mietspiegel

    Diese Regelung erstreckt die materielle Informationspflicht auf Privatpersonen bzw. Unternehmen, die sich im Besitz amtlicher Dokumente befinden (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 214); sie ordnet damit selbst an, dass auch den Behörden nicht unmittelbar vorliegende Informationen einbezogen werden (BVerfG, B.v. 20.6.2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 26).

    Die Beklagte trifft insoweit die Pflicht, für die Rückholung bzw. Bereitstellung der Akten zu sorgen (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 20; Debus in Gersdorf/Paal, a.a.O., § 1 IFG Rn. 156 ff.).

    Dass das Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG - ähnlich dem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG - auf bereits vorhandene Informationen beschränkt ist (vgl. Engelbrecht, a.a.O., Rn. 150; Schmieder in Gersdorf/Paal, a.a.O., Art. 39 BayDSG Rn. 12; zu § 1 IFG BVerfG, B.v. 20.6.2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 23 m.w.N.), führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22

    Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

    bb) Eine Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der informationspflichtigen Behörde nicht mehr vorhandenen Unterlagen lässt sich auch weder aus dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention oder dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ableiten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 25 ff.).

    Weder ist eine Ungleichbehandlung verschiedener am Informationszugang Interessierter untereinander noch eine solche von Zugangsinteressierten und Dritten erkennbar, an die amtliche Informationen gegebenenfalls gelangt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 30).

    Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 19 f. m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 7 C 30.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 26 Rn. 32 m. w. N.).

  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 30.15

    Anschlussrevision; Ausgestaltung; Bundesrechnungshof; Bundestag;

    Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 20) einen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz des geltend gemachten Informationsfreiheitsrechts gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG geltend macht, ist diese Auffassung unzutreffend.

    Vielmehr gestaltet der Gesetzgeber den Umfang der Zugänglichkeit im Zuge der Öffnung der Informationsquelle aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. - BVerfGE 103, 44 und Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 22; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - NJW 2013, 2538 Rn. 13).

  • VG Karlsruhe, 09.12.2021 - 14 K 3375/20

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf

    Geschützt ist daher nicht nur die Unterrichtung aus der Informationsquelle, sondern auch die Informationsaufnahme an einer Quelle (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 [Gerichtsfernsehen, n-tv] -, juris Rn. 56 = BVerfGE 103, 44; Beschluss vom 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13 [Informationszugang Archivgut] -, juris Rn. 20 = BVerfGE 145, 365; stRspr.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2018 - 15 A 3070/15

    Auskunftsklage gegen Bundesamt für Verfassungsschutz teilweise erfolgreich

    vgl. OVG Berlin-Bbg, Urteile vom 20. März 2012 - 12 B 27.11 -, juris Rn. 42, und vom 18. März 2010 - 12 B 41.08 -, juris Rn. 22; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 27.
  • OVG Hamburg, 25.11.2020 - 3 Bf 183/18

    Kein Zugang zu Informationen über die von der Universität Hamburg in den Jahren

  • BVerwG, 09.11.2023 - 10 C 4.22

    Kein Anspruch auf Informationszugang zu Glückwunschschreiben des

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2024 - 6 LB 8/24

    Landtag muss Gutachtenliste nicht herausgeben

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 - 10 S 314/23

    Informationsanspruch gegen eine Universität betreffend das Verfahren zur

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2023 - 10 S 916/22

    Zugang zu beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

  • VG Berlin, 26.05.2020 - 2 K 218.17

    Informationzugang zu amtlichen Unterlagen aus der Zeit einer früheren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 12 B 16.19

    Informationsfreiheit; Informationszugang; Behörde; funktioneller Behördenbegriff;

  • VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Journalisten auf Erteilung von Auskünften

  • BVerwG, 20.03.2023 - 10 PKH 1.22

    Gewährung des Zugangs zu kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen des

  • BVerwG, 20.03.2023 - 10 PKH 2.22

    Gewährung des Zugangs zu dem internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats

  • VG Berlin, 25.11.2022 - 2 K 195.21

    Informationszugang im Zusammenhang mit der sogenannten "Pkw-Maut"

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 161/21

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von

  • OVG Bremen, 24.10.2017 - 1 LB 17/17

    Fragebogen zur Ermittlung einer Scheinehe - Fragenkatalog; Informationszugang;

  • VG Freiburg, 01.03.2019 - 9 K 8671/17

    Rundfunkbeitragspflicht und Gewissensfreiheit

  • StGH Hessen, 05.05.2021 - P.St. 2729
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 15 A 25/17

    Anspruch einer Auslandskorrespondentin aus Argentinien auf Akteneinsicht in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 5.17

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch im

  • VG Berlin, 08.12.2021 - 2 K 48.20

    Informationszugang sticht Vertraulichkeit!

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 3 L 34/23

    Informationszugangsanspruch; rechtliches Gehör

  • VG Berlin, 19.12.2019 - 2 K 4.19

    Anspruch auf Informationszugang nach IFG § 1 Abs 1 S 1umfasst nur vorhandene

  • VG Karlsruhe, 12.10.2022 - 3 K 3267/22

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Verlages über Anwaltskosten des

  • VG Berlin, 23.03.2018 - 27 L 587.17

    Auskunftserteilung an einen Redakteur einer Tageszeitung durch das

  • VGH Bayern, 04.08.2020 - 4 C 20.671

    Informationszugang vs. Urheberschutz

  • VG München, 06.12.2017 - M 7 K 17.5186

    Mietspiegel für München; Auskunftsklage; Mietspiegel als kommunale Statistik

  • VG Berlin, 23.03.2018 - 27 L 587.18

    Presserechtliches Auskunftsbegehren über den Verbleib von Akten des

  • VG Hamburg, 20.03.2020 - 17 K 1312/19

    Informationsfreiheit; Prüfungseinrichtungen; Forschungsfreiheit; personenbezogene

  • BVerwG, 26.02.2020 - 8 B 72.19

    Pressefreiheit; Zutritt zur Einwohnerversammlung

  • VG Berlin, 24.10.2019 - 2 K 124.18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2019 - 15 A 247/18

    Abgrenzung eines Landtagsabgeordneten von einer natürlichen Person im Sinn des §

  • VG Berlin, 06.09.2018 - 2 K 121.17

    Eine informationspflichtige Stelle kann dem Anspruch auf Zugang zu

  • VG München, 06.12.2017 - M 7 K 16.2053

    Münchner Mietspiegel - Kein Anspruch auf Herausgabe der zugrundeliegenden Daten

  • VG Düsseldorf, 24.08.2023 - 29 K 329/21

    Justizministerium muss keinen Informationszugang zu Cum-Ex-Ermittlungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2017 - 15 A 930/16

    Informationsbeschaffungspflicht einer informationspflichtigen Stelle;

  • VG Arnsberg, 03.11.2021 - 5 K 583/21
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.09.2018 - 10 A 11247/17
  • VG Berlin, 22.06.2020 - 2 K 154.17
  • VG Berlin, 18.07.2017 - 2 K 260.16

    Information über Rüstungsexporte

  • VG Gelsenkirchen, 22.01.2021 - 20 K 3058/20

    Informationszugang Geschäftsverteilungspläne Archivanbietung

  • VG Bremen, 16.05.2022 - 4 K 1907/20

    Auskunftsanspruch gegenüber Landesmedienanstalt - Auskunftsanspruch;

  • VG Stuttgart, 16.12.2021 - 14 K 4318/20

    Anwendbarkeit des InfFrG BW auf den Justizvollzug; Auskunfts- und Einsichtsrechte

  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 24
  • VG Gießen, 08.12.2023 - 4 K 877.23
  • OLG Zweibrücken, 13.12.2018 - 1 Ws 26/18
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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44653
BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 (https://dejure.org/2017,44653)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 (https://dejure.org/2017,44653)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 1 BvR 747/17 (https://dejure.org/2017,44653)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 1 Abs 1 TSG, § 4 Abs 3 S 1 TSG, § 8 TSG
    Nichtannahmebeschluss: Keine neue Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit des Begutachtungserfordernisses gem § 4 Abs 3 TSG geboten (siehe BVerfGE 128, 109) - jedoch Beschränkung der Begutachtung auf diejenigen Aspekte, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs 1 TSG normierten ...

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels; Erforderlichkeit einschlägiger fachlicher Kenntnisse und beruflicher Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine neue Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit des Begutachtungserfordernisses gem § 4 Abs 3 TSG geboten (siehe BVerfGE 128, 109) - jedoch Beschränkung der Begutachtung auf diejenigen Aspekte, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs 1 TSG normierten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels; Erforderlichkeit einschlägiger fachlicher Kenntnisse und beruflicher Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität

  • rechtsportal.de

    TSG § 1 ; TSG § 4 Abs. 3 ; TSG § 8
    Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels; Erforderlichkeit einschlägiger fachlicher Kenntnisse und beruflicher Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine neue Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit des Begutachtungserfordernisses gem § 4 Abs 3 TSG geboten (siehe BVerfGE 128, 109) - jedoch Beschränkung der Begutachtung auf diejenigen Aspekte, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs 1 TSG normierten ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Transsexuellengesetz: Gutachten bei Personenstandswechsel verfassungsgemäß

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zwei Gutachten nach dem TSG zur Änderung des Vornamens und des Geschlechts sind zulässig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 24.11.2017)

    Gutachten ist bei Geschlechtswechsel Pflicht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz erfolglos - Erfordernis zweier Gutachten für Namens- und Personenstandswechsels nicht zu beanstanden

Sonstiges

  • taz.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 27.11.2017)

    "Die Begründung ist abscheulich"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 222
  • FamRZ 2018, 133
  • DVBl 2018, 104
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17
    Zwar habe sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - bereits knapp zu der Begutachtungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 TSG geäußert und ausgeführt, es sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die personenstandsrechtliche Anerkennung an solche Voraussetzungen zu knüpfen" (Verweis auf BVerfGE 128, 109 ff.).

    Wie die beschwerdeführende Person darlegt, hat das Bundesverfassungsgericht erst vor wenigen Jahren durch Senatsbeschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 -festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 4 Abs. 3 TSG die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels (§ 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 TSG) durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden müssen, die über einschlägige fachliche Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität verfügen (vgl. BVerfGE 128, 109 ).

    Die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - besagt nicht und beruht auch nicht auf der Annahme, Transsexualität sei ein krankhafter Zustand und § 4 Abs. 3 TSG bezwecke, die Betroffenen im Wege der Begutachtung ärztlicher Behandlung zuzuführen.

    Dies ist offenkundig auch nicht gemeint, wenn es in der Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - heißt, um feststellen und nachweisen zu können, ob der transsexuelle Wunsch wirklich stabil und irreversibel sei, bedürfe es nach heutigem medizinischen Kenntnisstand eines längeren "diagnostisch-therapeutischen" Prozesses (vgl. BVerfGE 128, 109 ).

    c) Das Bundesverfassungsgericht hat das Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels angesehen (vgl. BVerfGE 128, 109 ).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17
    Jedenfalls beruht die Einschätzung des Senats, das Begutachtungserfordernis sei verfassungsgemäß, nicht auf dieser von der beschwerdeführenden Person unter Verweis auf verschiedene fachwissenschaftliche Beiträge kritisierten Annahme (vgl. zur Abstandnahme von einem Verständnis von Intersexualität als Krankheit jüngst BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 -, Rn. 9).
  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach

    (1) Es ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des Personenstandswechsels (§ 8 Abs. 1 TSG) durch zwei Gutachten im Sinne des § 4 Abs. 3 TSG nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 911 f.).

    Dem entspricht es, wenn der Gesetzgeber für eine personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechts nach § 8 Abs. 1 TSG voraussetzt, dass eine Person, die sich einem anderen als dem festgestellten Geschlecht zugehörig fühlt, durch zwei den Anforderungen des § 4 Abs. 3 TSG genügende Gutachten nachweist, mindestens seit drei Jahren unter dem Zwang zu stehen, den Vorstellungen über ihr Geschlecht entsprechend zu leben, und zudem fordert, es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912; vgl. auch EGMR NJOZ 2018, 1672, 1676 f.).

    An den Nachweis dieser vom biologischen Geschlecht abweichenden Entwicklung der Geschlechtsidentität sind - wie derzeit mit dem Transsexuellengesetz - erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen beliebigen Personenstandswechsel auszuschließen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912).

    (c) Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner zuletzt ergangenen Entscheidung zum durch § 4 Abs. 3 TSG statuierten Gutachtenserfordernis keine verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf § 3 Abs. 1 GG geäußert (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f.), obwohl intersexuellen Personen - anders als Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder männlichem Geschlecht - bereits die Möglichkeit eröffnet war, die Angabe "weiblich" oder "männlich" gemäß §§ 48, 47 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 3 aF PStG ohne Durchführung eines Verfahrens nach dem Transsexuellengesetz streichen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 23).

  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Erfordernis eines objektivierbaren Nachweis wiederholt als verfassungsmäßig angesehen (BVerfGE 128, 109 [130]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222 [ Rn. 10]).

    Im Rahmen eines ohnedies herausforderungsvollen Prozesses der Selbstfindung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222, Rn. 9) ist es nicht zumutbar, zusätzlich ungewünschte ärztliche Untersuchungen ohne konkreten medizinischen Behandlungsbedarf über sich ergehen lassen zu müssen und Diagnosen über das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung in Erfahrung bringen zu müssen, die für das geschlechtliche Selbstbild der Person nicht notwendig relevant sind, aber durchaus belastend sein können.

    Dabei bezieht sich der Bundesgerichtshof auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2011 (BVerfGE 128, 109 [129 f.]), die das Sonderregime des TSG betraf (ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222).

    Die Zweite Kammer des Ersten Senats hat in ihrem Nichtannahmebeschluss vom 17.10.2017 mangels Rüge ausdrücklich keine Bewertung der inhaltlichen Voraussetzungen des Personenstandswechsels nach § 8 Abs. 1 TSG vorgenommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222, Rn. 10).

    Denn im Rahmen der Begutachtung werden zwingend Fragen regelmäßig intimen Charakters gestellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222, Rn. 12).

    Der zweifachen Begutachtung nach § 4 Abs. 3 TSG soll eine "dienende Funktion gegenüber der Vorschrift des § 1 Abs. 1 TSG [zukommen], welche die inhaltlichen Voraussetzungen des Namenswechsels und des Personenstandswechsels (§ 8 Abs. 1 TSG) festlegt" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222, Rn. 10).

    Im Rahmen der Begutachtungen werden zwingend Fragen regelmäßig intimen Charakters gestellt (BverfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222, Rn. 10, 12).

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 459/16

    Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten

    Dass der Gesetzgeber Statuswirkungen trotz rechtlichen Geschlechtswechsels an den früheren Status knüpft, entspricht nicht zuletzt dem vom Gesetz besonders geschützten Interesse des Kindes an einer Abbildung der spezifischen Fortpflanzungsbeteiligung des jeweiligen Elternteils (vgl. BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909 Rn. 77; BVerfG Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 1 BvR 747/17 - juris).
  • AG Wuppertal, 18.07.2019 - 110 III 35/19

    Variante der Geschlechtsentwicklung

    Das dortige Erfordernis zweier Sachverständigengutachten hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 17.10.2017 (1 BvR 747/17 NJW 2018, 222) bestätigt.
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